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Gilsbach


Fachanwaltskanzlei
für Medizinrecht

ANWALT ARZTHAFTUNGSRECHT / BEHANDLUNGSFEHLER

HABEN SIE DIE VERMUTUNG OPFER EINES ÄRZTLICHEN BEHANDLUNGSFEHLERS GEWORDEN ZU SEIN?

Infolge der Befürchtung, Opfer einer ärztlichen Fehlbehandlung geworden zu sein, sieht sich der geschädigte Patient als medizinischer Laie oftmals nicht dazu in der Lage, erfolgreich gegen die wissensüberlegenen Ärzte sowie die dahinterstehenden Versicherungsunternehmen vorzugehen.

Entsprechend sinnvoll ist es daher, mit der Befürchtung des Vorliegens eines Ärztepfuschs an eine auf das Gebiet des Medizinrechts spezialisierte Kanzlei heranzutreten, um diese mit der Überprüfung des Einzelfalls zu beauftragen. So erfordert die sichere und erfolgsorientierte Bearbeitung des komplexen Gebietes des Arzthaftungsrechts neben speziellem, juristischen Wissen insbesondere auch Kenntnisse im medizinischen Bereich, um so z.B. die Patientendokumentation ordnungsgemäß auswerten zu können.

ALS REINE PATIENTENANWÄLTE SIND WIR IHRE KOMPETENTEN ANSPRECHPARTNER IM ARZTHAFTUNGSRECHT

In ausschließlicher und bundesweiter Vertretung der Interessen von geschädigten Patienten stehen wir Ihnen mit unserer spezialisierten Ausbildung und langjährigen Berufserfahrung sowohl für eine kostenlose Ersteinschätzung des Falles, als auch über die oftmals lange Dauer des Mandats stets stark zur Seite. Die Transparenz der Bearbeitung stellt dabei ebenso wie eine persönliche Erreichbarkeit eine Selbstverständlichkeit für uns dar. Machen Sie sich gerne ein Bild davon, wie wir von unseren Mandaten bewertet wurden.

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Um Ihnen bereits auf diesem Wege einen Überblick zu verschaffen, zeigen wir Ihnen nachfolgend auf, welche Formen von Arztfehlern / Aufklärungsfehlern zu einer Haftung des Arztes bzw. des Krankenhauses führen und welche Ansprüche in Betracht kommen:

Im Regelfall nimmt der Patient ärztliche Hilfe in Anspruch, um einen drohenden Gesundheitsschaden abzuwenden oder die Verbesserung seiner gesundheitlichen Situation zu erlangen. Weicht der Arzt bzw. das Krankenhaus im Rahmen der Behandlung jedoch zu Lasten des Patienten vom sog. Facharztstandard ab, so führt der Behandlungsfehler, umgangssprachlich auch Kunstfehler oder Ärztepfusch genannt, nicht selten zu erheblichen körperlichen Beeinträchtigungen. Mit diesen hat der geschädigte Patient zumindest zeitweise, wenn nicht sogar dauerhaft zu leben. Nichts anderes gilt für den Fall, dass der Patient vor einer ärztlichen Maßnahme / Operation nicht (ordnungsgemäß) aufgeklärt wird und das rechtswidrige Vorgehen zu schädigenden Folgen führt. Auch wenn die Gesundheit bedauerlicherweise nicht wieder eingeklagt werden kann, kommen wegen des ärztlichen Behandlungsfehlers / der Aufklärungspflichtverletzung jedoch zumindest Entschädigungen in Form von Schmerzensgeld und Schadensersatz in Betracht.


DER EINFACHE BEHANDLUNGSFEHLER

Mit dem Patientenrechtegesetz, geregelt in §§ 630a BGB ff., hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Behandlung nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen hat, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Das Abweichen vom Facharztstandard nach unten bedeutet mithin die Annahme eines Behandlungsfehlers.

Unter den Oberbegriff des Behandlungsfehlers fallen der Befunderhebungsfehler, der Diagnosefehler, der Therapiefehler / die fehlerhafte Operation, die Verletzung eines vollbeherrschbaren Risikobereichs sowie der Anfängereingriff. Zu den einzelnen Fehlertypen wie folgt:

DER BEFUNDERHEBUNGS­FEHLER

Ein Befunderhebungsfehler ist gegeben, wenn die Erhebung medizinisch gebotener Befunde unterlassen oder nicht veranlasst wird.

Ein Befunderhebungsfehler liegt bereits in einer unterbliebenen oder unzureichenden Anamnese zu Beginn der ärztlichen Behandlung. Werden die einer Untersuchung vorangehenden Geschehnisse, Symptomverläufe und Beschwerden nicht / nicht adäquat hinterfragt, ist nach der Rechtssprechung ein Befunderhebungsfehler anzunehmen.

Ein weiterer, häufiger Befunderhebungsfehler liegt vor, wenn dringlich abklärungsbedüftige Krankheitszeichen / Symptome nicht zeitgemäß klinisch untersucht oder einer Bildgebung zugeführt werden. Stellt sich beispielsweise ein Patient mit auf einen Schlaganfall hindeutenden Symptomen in der Notaufnahme eines Krankenhauses vor, hat gemäß der einschlägigen Leitlinie eine unverzügliche, neurologische Untersuchung und infolge derer eine Computertomographie des Kopfes (cCT) zu erfolgen. So besteht eine Behandlungsmöglichkeit in Form der Lysetherapie im Regelfall nur binnen eines Zeitfensters von < 4,5 Stunden nach Symptombeginn. Danach ist eine Lyse oftmals kontaindiziert.

Als ein Befunderhebungsfehler wurde durch den Bundesgerichtshof auch die unterlassene Mitteilung von abklärungsbedürftigen / bedrohlichen Befunden gegenüber dem Patienten gewertet. Fehlt es an dem Hinweis, dass ein kontrollbedürftiger Befund vorliegt und dass Maßnahmen zur weiteren Abklärung medizinisch geboten sind, liegt der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit regelmäßig in der unterbliebenen Befunderhebung. Der damals beklagte Arzt wäre zur ordnungsgemäßen Durchführung eines Mammographie-Screenings und zur sorgfältigen Befundung unter Einbeziehung der im Rahmen der Anamnese gewonnenen Erkenntnisse angehalten gewesen. Es entsprach nicht der ärztlichen Sorgfaltspflicht, dass der Arzt im Hinblick auf die im Rahmen der Anamnese mitgeteilte Mamillenretraktion nichts weiter unternahm und der Klägerin sogar noch schriftlich mitteilte, dass keine Auffälligkeiten festgestellt worden seien. Spätere und wegen des Behandlungsfehlers verspätete Untersuchungen führten zu der Diagnose Brustkrebs. Es mussten ein invasives Karzinom und ein begleitendes lobuläres Karzinom entfernt sowie eine Sentinellymphonodektomie und eine Axilladissektion vorgenommen werden; in zwei der entnommenen Lymphknoten wurden Metastasen festgestellt. Verdächtiges Gewebe wurde nachreseziert. Es folgten Bestrahlungen und eine Chemotherapie.

Liegt ein Befunderhebungsfehler vor, muss der Patient oftmals nicht den Beweis erbringen, dass der bei ihm vorliegende Gesundheitsschaden eine Folge der unzureichenden Befunderhebung ist. In § 630h Abs. 5 S. 1, 2 BGB ist nämlich eine sog. Beweislastumkehr geregelt. Danach wird vermutet, dass die unterbliebene Befunderhebung für die Verletzung der Gesundheit / des Lebens ursächlich ist. Die Vermutung ist anzunehmen, wenn der Behandelnde es unterlassen hat, einen medizinisch gebotenen Befund rechtzeitig zu erheben oder zu sichern, der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit (< 50 %) ein Ergebnis erbracht hätte, das Anlass zu weiteren Maßnahmen gegeben hätte, und wenn das Unterlassen solcher Maßnahmen grob fehlerhaft gewesen wäre. Zu den Erläuterungen eines groben Behandlungsfehlers s.u.

Trifft diese Konstellation zu, so müssen die Ärzte / Krankenhäuser beweisen, dass der bei dem Patienten eingetretene Gesundheitsschaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch bei ordnungsgemäßer Behandlung, d. h. im Falle einer unterstellten Befunderhebung, eingetreten wäre. Diesen Gegenbeweis können die den Ärztefehler zu Verantwortenden im Regelfall nicht führen.

Im Rahmen unserer Tätigkeit wurden bereits zahlreiche Befunderhebungsfehler herausgearbeitet und von den gegnerischen Krankenhäusern bzw. Ärzten eingeräumt oder durch medizinische Sachverständige und Gerichte bestätigt. Aufgrund entsprechender Versäumnisse werden besonders häufig Schlaganfälle, Hirnblutungen, Frakturen, Krebserkrankungen und Infektionen übersehen, dies mit oftmals verheerenden und lebensverändernden, wenn nicht sogar lebensbeendenden Folgen für den betroffenen Patienten.

DER DIAGNOSEFEHLER

Im Unterschied zu einem Befunderhebungsfehler liegt ein Diagnoseirrtum vor, wenn der Arzt erhobene oder sonst vorliegende Befunde falsch interpretiert und deshalb nicht die aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs gebotenen – therapeutischen oder diagnostischen – Maßnahmen ergreift.

Ein Diagnoseirrtum setzt daher voraus, dass der Arzt die medizinisch notwendigen Befunde überhaupt erhoben hat, um sich eine ausreichende Basis für die Einordnung der Krankheitssymptome zu verschaffen. Hat dagegen die unrichtige diagnostische Einstufung einer Erkrankung ihren Grund bereits darin, dass der Arzt die nach dem medizinischen Standard gebotenen Untersuchungen erst gar nicht veranlasst hat, er mithin aufgrund unzureichender Untersuchungen vorschnell zu einer Diagnose gelangt, ohne diese durch die medizinisch gebotenen Befunderhebungen abzuklären, dann ist dem Arzt ein Befunderhebungsfehler vorzuwerfen. Denn bei einer solchen Sachlage geht es im Kern nicht um die Fehlinterpretation von Befunden, sondern um deren Nichterhebung.

Der Bundesgerichtshof nimmt die Abgrenzung zwischen einem Befunderhebungsfehler und einem Diagnosefehler / Diagnoseirrtum anhand des Schwerpunkts der Vorwerfbarkeit vor. Hätte es der Veranlassung weiterer Abklärungen bedurft, so liegt der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit in der unterlassenen Befunderhebung. Durfte der Arzt nach der Erhebung von Befunden hingegen von einer ausreichenden Verdachtsdiagnose bzw. gesicherten Diagnose ausgehen, so liegt der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit in der fehlerhaften Diagnose.

Die richtige Abgrenzung eines Befunderhebungsfehlers von einem Diagnoseirrtum / Diagnosefehler ist in rechtlicher Hinsicht sehr wichtig, da ein Befunderhebungsfehler eher zu einer Haftung des gegnerischen Krankenhauses / Arztes führt. Eine unrichtige Diagnose wird nur sehr restriktiv überhaupt als einfacher Behandlungsfehler anerkannt, wohingegen es bei einem Befunderhebungsfehler sogar dann zu einer sonst nur bei groben Behandlungsfehlern auftretenden Beweislastumkehr kommen kann, s. o.

Das Vorliegen eines reinen Diagnoseirrtums führt noch nicht einmal zu der Annahme eines Behandlungsfehlers. Dies wird durch die Rechtsprechung damit begründet, dass der Arzt in diesem Fall die gebotenen Befunde erhoben, diese aber vertretbar falsch interpretiert hat. Es gilt insoweit das Motto: „Irren ist menschlich.“

Ein als einfacher Behandlungsfehler zu wertender Diagnosefehler liegt erst dann vor, wenn die richtige Diagnose fundamental verkannt oder eine Verdachts- bzw. Arbeitsdiagnose nicht überprüft wurde und die infolgedessen gestellte Diagnose aus fachärztlicher Sicht nicht mehr vertretbar erscheint. In diesem Fall ist ein fließender Übergang hin zu einem groben Diagnosefehler gegeben, der dann vorliegt, wenn die Diagnose nicht nur unvertretbar, sondern schlechterdings unverständlich ist. Da grobe Pflichtverstöße von medizinischen Sachverständigen zumeist nur zurückhaltend angenommen werden, liegt es auf der Hand, dass ein Befunderhebungsfehler im Gegensatz zu einem Diagnosefehler bessere Erfolgschancen für den betroffenen Patienten bietet.

Typische Fälle für haftungsrelevante Diagnosefehler in der arzthaftungsrechtlichen Praxis sind das Übersehen von Frakturen in Röntgenbildern oder das Nichterkennen von krebsverdächtigen Veränderungen / Metastasen in der Bildgebung (Röntgen, Sonographie, CT, MRT und / oder Mammographie).

DER ORGANISATIONSFEHLER

Sowohl niedergelassene Ärzte als auch Krankenhausträger sind zu einer sachgerechten Organisation, Koordination und Überwachung der Behandlungsabläufe verpflichtet. Wird durch einen Verstoß gegen diese Pflicht bei einem Patienten ein Schaden verursacht, kommt eine Haftung unter dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens in Betracht.

Ein Organisationsfehler wird beispielsweise bei mangelnder Qualifikation des ärztlichen und nicht-ärztlichen Personals, bei einer unzulänglichen Kommunikation / Koordination zwischen einzelnen Krankhausabteilungen / Ärzten, bei einer für die sachgerechte Versorgung der Patienten unzureichenden Personalausstattung oder bei dem Unterlassen von Kontrollmaßnahmen angenommen.

Unter dem Vorwurf einer Organisationspflichtverletzung konnten wir beispielsweise ein positives Urteil für einen unserer Mandanten vor dem Landgericht Hagen erstreiten. Wegen einer plötzlich eingetretenen Hirnblutung wurde dieser von seinen Angehörigen in die Notaufnahme eines Krankenhauses gebracht. Ohne räumliche Trennung oder eindeutige Kenntlichmachung befand sich auch der kassenärztliche Notdienst in der Notaufnahme. Jeder Patient hatte sich am Empfang des Krankenhauses anzumelden, von wo aus jedoch keine klare Zuordnung (kassenärztlicher Notdienst oder Notaufnahme des Krankenhauses) erfolgte. Schlussfolgernd wusste unser Mandant nicht, wer mit seiner „Behandlung“ beauftragt war. Bedauerlicherweise wurde er nicht bei den Neurologen des Krankenhauses, sondern bei dem im kassenärztlichen Notdienst tätigen Allgemeinmediziner vorgestellt. Dieser erkannte den Ernst der Lage nicht, sodass unser Mandant einen irreversiblen Schwerstschaden erlitt. In der unklaren Zuweisung und der unterbliebenen Informationsweitergabe zwischen dem Empfang und dem kassenärztlichen Notdienst sah das Landgericht Hagen einen groben Organisationsfehler.

DER THERAPIEFEHLER / DIE FEHLERHAFTE OPERATION ALS TYPISCHER BEHANDLUNGSFEHLER

Hierbei handelt es sich um den typischen Behandlungsfehler, also die falsche Wahl der Therapie oder die falsche Ausführung der Behandlung selbst. Grundsätzlich gilt, dass ein Patient ausgehend von seinem Erwartungshorizont bei Aufsuchen eines Arztes / Krankenhauses Anspruch auf die Einhaltung des Standards guter ärztlicher Versorgung nach Maßstab eines erfahrenen Arztes der jeweiligen Fachrichtung hat. Mithin hat die Behandlerseite den Facharztstandard zu wahren. Wird dieser unterschritten, so liegt ein Behandlungsfehler vor. Auch für den Fall, dass der Arzt eine veraltete Methode angewandt hat und daraus ein Schaden für den Patienten resultieren sollte, macht er sich wegen eines Behandlungsfehlers ersatzpflichtig.

Beispiele für wiederkehrende Arztfehler aus dieser Kategorie sind die Folgenden:

  • Annahme einer Operationsindikation, obwohl eine solche (noch) nicht gegeben ist,
  • Fehlversorgung von Frakturen / eines Knochenbruchs,
  • Fehleinbringung von Prothesen (z.B. Hüft-TEP, Knie-TEP, Schlittenprothese, Schulterprothese, Bandscheibenprothese),
  • Fehleinbringung von Osteosynthesematerial (z.B. Pedikelschrauben im Rahmen einer Wirbelsäulenversteifung),
  • Herbeiführen eines Nervenschadens (z. B. wegen unterbliebener Nervenschonung),
  • Verspätete Reaktionen auf Nervenbeeinträchtigungen, Entzündungszeichen, Hinweise von Anastomosesinuffizienzen etc.


DIE VERLETZUNG EINES VOLLBEHERRSCHBAREN RISIKOBEREICHS

Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat. Verwirklicht sich ein solch voll beherrschbares Risiko, muss das Krankenhaus / der Arzt darlegen und beweisen, dass alle erforderlichen organisatorischen und technischen Vorkehrungen ergriffen wurden, um das Risiko zu vermeiden.

Zu den Sachverhalten, die unter den vollbeherrschbaren Risikobereich fallen, gehören u.a.:

  • Lagerungsschäden während und nach einer Operation,
  • Fehlerhafte medizinische Geräte und Materialien,
  • Verbrennungen während einer Operation (z.B. Einsatz eines Elektrokauters),
  • Zurücklassen von Fremdkörper bei Operationen (z.B. Tupfer, Bauchtücher, Operationsbesteck),
  • Auftreten von Druckgeschwüren / eines Dekubitus,
  • Unterlassene Sturzprophylaxe (z.B. Begleitung des Patienten, Anbringen von Bettgittern, Herunterfahren des Krankenbettes),
  • Schwere Hygienemängel.

Trotz der Vermutungswirkung zeigt sich in der Praxis oftmals eine mangelnde Regulierungsbereitschaft der hinter den Ärzten / Krankenhäusern stehenden Haftpflichtversicherungen. So wurde beispielsweise in einem Fall, bei dem während einer Operation eine große Klemme im Abdomen (Bauch) unseres Mandant vergessen wurde, vorgerichtlich eine Haftungsanerkennung von der Haftpflichtversicherung der Gegenseite abgelehnt. Nachdem der gerichtlich bestellte Sachverständige gemäß unserem Vortrag die Verletzung des vollbeherrschbaren Risikos in seinem Gutachten bestätigte, signalisierte die Beklagten bezeichnenderweise eine Vergleichsbereitschaft.

DER ANFÄNGEREINGRIFF

Bei der Behandlung eines Patienten ist grundsätzlich der Facharztstandard zu gewährleisten. Problematisch wird es mithin dann, wenn es sich bei dem behandelnden Arzt um einen Assistenzarzt, d. h. eben noch nicht um einen Facharzt, handelt. Erleidet der Patient bei einer Anfängeroperation bzw. einer Anfängernarkose einen Gesundheitsschaden, so besteht nach dem Patientenrechtegesetz ein Indiz dafür, dass die unzureichende Qualifikation des Arztes hierfür ursächlich geworden ist. Konkret hielt der Gesetzgeber in § 630h Abs. 4 BGB fest, dass, wenn ein Behandelnder für die von ihm vorgenommene Behandlung nicht befähigt war, vermutet wird, dass die mangelnde Befähigung für den Eintritt der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ursächlich war.

Die Übertragung einer selbständig durchzuführenden Operation auf einen hierfür noch nicht ausreichend qualifizierten Assistenzarzt stellt einen Behandlungsfehler dar, der im Falle der Schädigung des Patienten Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche gegen den Krankenhausträger, die für die Zuteilung der Operation verantwortlichen Ärzte und gegen den operierenden Arzt selbst wegen eines Übernahmeverschuldens auslösen kann. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die eingetretenen Komplikationen nicht auf der geringen Erfahrung und Übung des noch nicht ausreichend qualifizierten Assistenzarztes beruhen, trägt in einem Schadensersatzprozess die Gegenseite. Bei einem Anfängereingriff muss die permanente Eigriffsbereitschaft des aufsichtsführenden Facharztes gegeben sein. Hierfür ist die ständige Anwesenheit sowie die Korrekturmöglichkeit des aufsichtsführenden Arztes notwendig, wenn nicht feststeht, dass der operierende Assistenzarzt die durchzuführende Operation auch tatsächlich beherrscht.


DER GROBE BEHANDLUNGSFEHLER

Neben dem einfachen, negativen Abweichen vom Facharztstandard, kommen auch erhebliche Unterschreitungen in Betracht, die sodann als grober Behandlungsfehler zu werten sind.

Ein grober Behandlungsfehler wird immer dann angenommen, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Kenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt des entsprechenden Fachgebiets schlechterdings nicht unterlaufen darf.

Ob ein grober Behandlungsfehler vorliegt, ist eine Rechtsfrage. Im Rechtsstreit ist diese Feststellung durch den Richter zu treffen, der sich zuvor der Expertise eines fachmedizinischen Sachverständigen zu bedienen hat.

Ist ein grober Behandlungsfehler durch den Patienten bewiesen, bedingt auch dieser – ebenso wie der Befunderhebungsfehler s.o. – eine Beweislastumkehr. Nach § 630h Abs. 5 S.1 BGB ist sodann zu vermuten, dass der eigetretene Gesundheitsschaden eine Folge der grob fehlerhaften Behandlung ist. Das Krankenhaus / der Arzt hätten dann zu beweisen, dass derselbe Schaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch bei ordnungsgemäßem Verhalten eingetreten wäre. Dieser Gegenbeweis gelingt der Behandlerseite nur in Ausnahmefällen.


DER AUFKLÄRUNGSFEHLER

Das behandelnde Krankenhaus bzw. der operierende Arzt sind verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie.

Vor einer Operation ist der Patient insbesondere über deren Risiken und Misserfolgswahrscheinlichkeiten aufzuklären. Die Aufklärung hat im Großen und Ganzen zu erfolgen, wobei der Patient als medizinischer Laie durch den fachkundigen Arzt in die Lage versetzt werden muss, informiert in die Operation einwilligen zu können. Es sind die gängigen Risiken zu erläutern, wobei diese im Einzelfall genauer zu erläutern sind. So ist beispielsweise die ledigliche Benennung des Wortes „Nervenschaden“ oftmals nichts ausreichend dafür, dass sich der Patient eine hinreichende Vorstellung von der Tragweite dieses Risikos machen kann. Ihm ist daher mitzuteilen, dass ein Nervenschaden nicht nur zu vorübergehenden Sensibilitätsausfällen, sondern auch zu dauerhaften, starken Schmerzen und dem Bedarf der Schmerzmitteleinnahme sowie zu dauerhaften Bewegungsbeeinträchtigungen führen kann. Der Eintritt eines solch erheblichen Nervenschadens kommt z.B. im Zusammenhang mit dem Einsatz von Hüftprothesen oder der Entfernung von Ganglionen in Betracht.

Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, dies, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.

Oftmals stellt sich bei der Mandatsbearbeitung unserer arzthaftungsrechtlichen Fälle heraus, dass unserem Mandanten die Operation als einzige Behandlungsoption aufgezeigt wurde. Tatsächlich hätten jedoch die Möglichkeiten einer konservativen Therapie und einer eingriffsgeringeren Operation bestanden, über die eben nicht aufgeklärt wurde. Beispielsweise kommt es – selbst bei jüngeren Mandanten – wiederkehrend überschnell zu dem operativen Einsatz einer Knie-TEP (Vollprothese), obwohl die konservativen Behandlungsmöglichkeiten nicht ausgereizt wurden. Zudem wäre in einer Vielzahl der Fälle der Einsatz einer Teilprothese / Schlittenprothese ausreichend gewesen. Wenn die Aufklärung über diese Möglichkeiten nicht erfolgte und sich der Patient in Unkenntnis darum nicht für diese entscheiden konnte, fand der Einsatz der Vollprothese rechtswidrig statt, was zu einer Haftung des implantierenden Krankenhauses / Arztes führt.

Die Aufklärung muss zudem mündlich durch den Behandelnden oder durch eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt (ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält) und so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann. Auch muss die Aufklärung für den Patienten verständlich sein.

Immer wieder werden unseren Mandanten Aufklärungsbögen nur zur Durchsicht und Unterschrift gereicht, ohne dass diese vor einer Maßnahme / Operation mündlich aufgeklärt wurden. In diesem Fall kann keine informierte Einwilligung erteilt werden, sodass die Aufklärungspflichtverletzung die Haftungsverantwortlichkeit des Arztes / Krankenhauses begründet. Dies gilt ebenso in dem wiederkehrenden Fall, dass die Aufklärung erst am Vorabend einer Operation oder sogar erst am Operationstag selbst erfolgt. In diesen Fallkonstellationen kann der Patient – selbst wenn er den vollumfänglich über die Behandlungsmöglichkeiten, Risiken und Misserfolgswahrscheinlichkeiten aufgeklärt wurde – wegen des Zeitdrucks keine hinreichenden Überlegungen bezüglich des Für und Widers der anstehenden Operation mehr anstrengen. Es liegt eine Überrumpelungssituation vor. Die sich anschließende Operation ist daher nicht gerechtfertigt.


IHRE ANSPRÜCHE AUF SCHMERZENSGELD UND SCHADENSERSATZ

Haben der Behandlungsfehler und / oder die Aufklärungspflichtverletzung ursächlich zu einem Gesundheitsschaden geführt, so stehen dem Geschädigten Ansprüche auf Ersatz eines Schmerzensgeldes (sog. immaterieller Schadensersatz) sowie auf den Ersatz von materiellen Schäden zu.

SCHMERZENSGELD – BEMESSUNG DER SCHMERZENSGELDHÖHE

Entscheidend für die Höhe des Schmerzensgeldes ist die Art und der Umfang des Gesundheitsschadens. Je schwerer der Gesundheitsschaden, umso höher ist das zu fordernde Schmerzensgeld. Hohe Beträge können z.B. bei Hirnschäden, Querschnittslähmungen, dem Verlust von Extremitäten, dem Eintritt einer Erblindung, dem Verlust der Sprechfähigkeit etc. geltend gemacht werden. Maßgeblich ist aber auch das Alter des Betroffenen. Je länger man unter den Folgen der Schädigung leidet, umso höher ist das zu fordernde Schmerzensgeld anzusetzen. Dies ist auch der Grund dafür, dass das bisweilen höchste Schmerzensgeld von 1.000.000,00 € in einer Angelegenheit zugesprochen wurde, bei der ein Kind im Alter von einem Jahr einen massiven Gesundheitsschaden erlitt. Das Kind wird über die gesamte Lebensdauer unter den schwerwiegenden Folgen der fehlerhaften Behandlung zu leiden haben.

Sobald die grundlegenden Parameter (Art und Umfang der Schädigung, Alter des Betroffenen) feststehen, sind zur Bestimmung der Höhe des Schmerzensgeldanspruchs vergleichbare Urteile zu ermitteln, die bei ähnlich gelagerten Schadensfolgen bereits ein Schmerzensgeld zugesprochen haben.

MATERIELLER SCHADENSERSATZ

Neben einem Schmerzensgeld ist im Arzthaftungsfall auch der Ersatz der materiellen Schäden erforderlich. Es muss eben der Schaden ersetzt werden, der dem Betroffenen bei ordnungsgemäßen Verhalten des Arztes / Krankenhauses nicht entstanden wäre.

Zu den materiellen Schadensersatzansprüchen zählen:

  • Der Verdienstausfall bei Angestellten,
  • der Gewinnausfall bei Selbstständigen,
  • der Pflegemehraufwand bei erstmaligem Pflegebedarf oder dessen Zunahme,
  • die Hausumbaukosten für die Erstellung behindertengerechten Wohnraums,
  • der Haushaltsführungsschaden wegen Ausfällen / Beeinträchtigungen bei der Haushaltsführung,
  • die Anschaffung eines behindertengerechten PKWs bzw. der behindertengerechte Umbau des bereits vorhandenen PKWs,
  • die Zuzahlungen zu Medizinprodukten (Rollstuhl, Liegefahrrad etc.),
  • die Zuzahlungen zu Arzneimitteln und
  • die Fahrt- und Parkkosten für das Aufsuchen von Folgebehandlern.

 

Für den Fall, das der durch einen Arztfehler Geschädigte verstirbt, kommen folgende materiellen Schadensersatzansprüche ab dem Zeitpunkt des Versterbens in Betracht:

  • Unterhaltsschäden der hinterbliebenen Angehörigen,
  • Haushaltsführungsschäden aufgrund des Wegfalls des Verstorbenen bei der Haushaltsführung und
  • Beerdigungskosten.


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