Exzessive Laserlabienreduktion mit optischen und funktionellen Beeinträchtigungen
Prozesserfolg vor dem Landgericht Darmstadt – Arzthaftung / Behandlungsfehler: Exzessive Laserlabienreduktion mit optischen und funktionellen Beeinträchtigungen
Da unsere Mandantin beim Ausüben des Sports (Fahrradfahren) Probleme im Schambereich zu beklagen hatte, begab sich diese im November des Jahres 2011 in die Behandlung der Beklagten. Die Symptomatik wurde dort auf das Vorliegen vergrößerter Schamlippen zurückgeführt, aufgrund dessen der Mandantin zu einer sog. Laserlabienreduktion geraten wurde. Selbige fand im Februar des Folgejahres statt, wobei es neben komplikativen Operationsabläufen insbesondere dazu kam, dass das geschaffene Ergebnis vollkommen unzufriedenstellend war. So wies das Resultat deutliche Asymmetrien bezüglich der beiden Schamlippen auf, wobei eine Schamlippe sogar exzessiv entfernt worden war.
Nach dem Versuch einer vorgerichtlichen Klärung der Angelegenheit mit dem gegnerischen Operateur bzw. der hinter diesem stehenden Haftpflichtversicherung, hatte mangels Einsicht die Klärung auf dem gerichtlichen Wege stattzufinden. Dabei wurde gerichtlicherseits zunächst ein gynäkologisches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, welches nicht nur vollkommen unzureichend, sondern offensichtlich fachlich unversiert war. Selbiges wurde daher von uns angegriffen, sodass sich das erkennende Gericht dazu veranlasst sah, ein neues Gutachten, nämlich ein Gutachten eines Facharztes für plastische und ästhetische Chirurgie, in Auftrag zu geben. Dieses bestätigte das diesseits gerügte Übermaß der Gewebeentnahme per Laserschnitt, wobei auch eine unzureichende Dokumentation, insbesondere der Aufklärung, festgestellt wurde. Nach mündlicher Erörterung des Sachverständigengutachtens in einem Termin zur Beweisaufnahme unterbreitete das Landgericht Darmstadt den Parteien einen Vergleichsvorschlag in Höhe von 10.000,00 €, welchem beidseits näher getreten wurde.
Anmerkungen von RA Gilsbach:
In Arzthaftungsverfahren herrscht im Regelfall der Grundsatz der facharztgleichen Beurteilung, sodass sich beispielsweise ein Gynäkologe an dem Maßstab eines objektiv durchschnittlichen Facharztes für Gynäkologie messen lassen muss. Kommt es dabei zu der Feststellung, dass das Verhalten von dem zu fordernden Maß negativ abweicht, so liegt ein Verstoß gegen den fachärztlichen Standard vor. In Ausnahmefällen kann jedoch von dem Grundsatz der facharztgleichen Beurteilung Abstand genommen werden, nämlich dann, wenn der behandelnde Arzt Eingriffe vornimmt, welche über seinen fachärztlichen Tätigkeitsbereich hinausgehen. Entsprechend hatte sich der beklagte Gynäkologe auch am Facharztstandard eines plastischen Chirurgen messen zu lassen, wobei der Experte, im Gegensatz zu seinem gynäkologischen Kollegen, zu einer mehr als eindeutigen Bewertung kam.