Unterlassene Biopsie bei Prostatakrebsverdacht
Prozesserfolg vor der Landgericht Itzehoe – Arzthaftung / Behandlungsfehler: Unterlassene Biopsie bei Prostatakrebsverdacht
Dem Verfahren lag ein Sachverhalt zugrunde, bei welchem sich unser Mandant in den Jahren 2005-2014 in einer urologischen Praxis zur Prostatakrebsvorsorge vorgestellt hatte. Im Rahmen der Untersuchungen kam es unter anderem zu der Erhebung von PSA-Werten, welche ab dem Jahre 2012 den international anerkannten Normwert von 4 ng/ml überschritten hatten. In der Folgezeit kamen weitere Kriterien hinzu, aufgrund derer der Behandler grundsätzlich dazu veranlasst gewesen wäre, eine Prostatabiopsie in Auftrag zu geben. Erst im April des Jahres 2014 wurde eine solche Untersuchung in Auftrag gegeben, dies nachdem der PSA-Wert zwischenzeitlich bei 9,26 ng/ml gelegen hatte und ein verhärteter linker Seitenlappen ertastet worden war. Die Biopsie als auch die MRT-Untersuchung des Beckens zeigten den verheerenden Befund eines ausgebreiteten Prostatakarzinoms mit Samenblaseninfiltration. Unser Mandant hatte sich daraufhin einem erheblichen Eingriff zu unterziehen. Die Folgebehandlung halten an.
Vorgerichtlich war es zu der Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der Norddeutschen Ärztekammern gekommen, welches im Ergebnis einen Befunderhebungsfehler bestätigte, es jedoch als höchst unwahrscheinlich beschrieb, dass eine Diagnoseverzögerung hinsichtlich der Karzinomausdehnung und der Aggressivität des Tumors zu einer nachweisbaren Prognoseverschlechterung geführt habe bzw. die operativen Konsequenzen mit den nachfolgenden Komplikationen andere gewesen wären. Nachdem von hier aus mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung korrespondiert wurde, bot diese unserem Mandanten aufgrund des Ergebnisses des Schlichtungsstelleverfahrens einen abschließenden Vergleichsbetrag in Höhe von 2.500,00 € an. Die Angelegenheit wurde daraufhin in das gerichtliche Verfahren übergesiedelt. Nach Klageeinreichung wurde sodann ein Betrag in Höhe von 10.000,00 € seitens der gegnerischen Partei angeboten. Mittels weiterer Schriftsätze wurde jedoch dahingehend argumentiert, dass der angediente Betrag aufgrund der rechtlichen Grundlagen nicht adäquat sei, sodass die gegnerische Partei noch im Vorfeld der Inauftragsgebung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zu der Zahlung eines Vergleiches in Höhe von 50.000,00 € bewogen werden konnte.
Anmerkungen von RA Gilsbach:
Einmal mehr belegt dieser Fall, dass Haftpflichtversicherungen übereilig dahingehend argumentieren möchten, dass Ansprüche grundsätzlich nicht begründet seien. Entsprechend wollte man sich auch in dieser Angelegenheit trotz festgestelltem Befunderhebungsfehler günstig aus der Haftung freikaufen. Allerdings hätte die ordnungsgemäße rechtliche Würdigung, welche sodann im gerichtlichen Verfahren nochmals eingehend gegenüber dem erkennenden Gericht sowie der gegnerischen Partei dargestellt wurde, bedingt, dass auch der Haftpflichtversicherer von Anfang an ersehen hätte, dass die Feststellungen im Schlichtungsstellenverfahrens zu der Annahme einer Beweislastumkehr geführt hatten. Entsprechend war zu vermuten, dass der eingetretene Schaden eben Folge der unterlassenen Befunderhebung war. Geschädigte Patienten sollten sich in arzthaftungsrechtlichen Angelegenheiten daher stets an einen Spezialisten wenden, um sich nicht übereilig von Ausführungen der gegnerischen Parteien bzw. deren Haftpflichtversicherer überrumpeln zu lassen.