Entfernung eines Eierstocks trotz lediglich vereinbarter Zystenbehandlung
Prozesserfolg vor dem Landgericht Hagen – Arzthaftung / Aufklärungspflichtverletzung: Entfernung eines Eierstocks trotz lediglich vereinbarter Zystenbehandlung
Unsere Mandantin stellte sich im Jahre 2012 zwecks Entfernung einer Ovarialzyste im Hause des gegnerischen Klinikums vor, wobei es jedoch – entgegen vorheriger Vereinbarung – sodann nicht lediglich zu einer Zystenexstirpation, sondern vielmehr zu einer vollumfänglichen Entfernung des linken Eierstocks sowie des linken Eileiters kam. In der Folge erlitt unsere Mandantin starke klimakterische Beschwerden, die auf die infolge der Entnahme des Eierstocks/Eileiters abrupt unterbrochene Hormonproduktion zurückgeführt werden mussten. Erschwerend kam hinzu, dass unsere Mandantin bereits zuvor einen pathologischen Hormonhaushalt hatte, welcher durch das rechtswidrige ärztliche Handeln noch weiter beeinträchtigt wurde.
Das im Jahre 2012 begonnene Mandat konnte im Jahre 2017 erfolgreich beendet werden, indem unserer Mandantin für die vorbenannten Leiden ein Schmerzensgeld in vierstelliger Höhe zugesprochen wurde und es darüber hinaus zu der Feststellung kam, dass das beklagte Klinikum sowie der dort tätig gewordene Arzt ihr gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, sämtliche aus der Entfernung des Eileiters/Eierstocks resultierenden materiellen Schäden der Vergangenheit und Zukunft nebst derzeit noch nicht vorhersehbarer immaterieller Zukunftsschäden zu ersetzen.
Anmerkungen von RA Gilsbach:
Trotz der bei den Beklagten liegenden Beweislast hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Aufklärung im Vorfeld der streitgegenständlichen Operation sahen sich diese bzw. die hinter ihnen stehende Haftpflichtversicherung außergerichtlich nicht dazu veranlasst, unserer Mandantin für den rechtswidrigen Eingriff eine Entschädigung anzubieten. Entsprechend war es erforderlich, die Angelegenheit auf dem gerichtlichen Wege zu klären, woraufhin ein für unsere Mandantin positives Urteil erwirkt werden konnte. Bedauerlicherweise belegt jedoch auch dieses Mandant einmal mehr, dass es im Arzthaftungsrecht dem Regelfall entspricht, dass eine Haftungsanerkennung im außergerichtlichen Verfahren trotz noch so klarer Sach- und Rechtslage ausgeschlagen wird, woraufhin es der gerichtlichen Klärung bedarf!