Rechtswidrige Koloskopie mit Darmperforation als Folge
Prozesserfolg vor dem Oberlandesgericht Braunschweig – Arzthaftung / Aufklärungspflichtverletzung: Rechtwidrige Koloskopie mit Darmperforation als Folge
In vorbenanntem Ausgangsverfahren – 1. Instanz: Landgericht Göttingen (Az.: 12 O 20/15), 2. Instanz: Oberlandesgericht Braunschweig (Az.: 9 U 22/16) – wurde festgestellt, dass unser Mandant aufgrund einer unzureichenden Aufklärung in einem folglich rechtswidrigen Eingriff (Koloskopie) eine Darmwandperforation erlitt, welche eine Notfalloperation mit weiterem komplizierten Behandlungsverlauf zur Folge hatte. Aufgrund dessen war unserem Mandanten ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 € zugesprochen worden. Zusätzlich kam es zu der rechtskräftigen Feststellung, dass der beklagte Arzt auch dazu verpflichtet wurde, unserem Mandanten sämtliche materiellen Schäden der Vergangenheit und Zukunft sowie die nicht vorhersehbaren immateriellen Zukunftsschäden zu ersetzen (sog. Feststellungsurteil).
Aus dem Feststellungsurteil wurde in einem Nachverfahren erneut vorgegangen, dies zur Durchsetzung der dem Mandanten entstandenen materiellen Schäden (Haushaltsführungsschaden, Fahrtkosten, Zuzahlungen, etc.). Infolge von Vergleichsverhandlungen mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung konnte man sich sodann auf einen weiteren Betrag in Höhe von 15.000,00 € einigen.
Anmerkungen von RA Gilsbach:
Im arzthaftungsrechtlichen Verfahren entspricht es dem Regelfall, zunächst ein Schmerzensgeld einzuklagen und darüber hinaus die Feststellung zu beantragen, dass die gegnerische Partei auch zum Ersatz der materiellen Schäden (Verdienstausfälle, Pflegemehraufwand, Hausumbaukosten, Haushaltsführungsschaden, Fahrtkosten, etc.) der Vergangenheit und Zukunft verpflichtet ist. Nach Rechtskraft eines für den geschädigten Patienten positiven Urteils wird daraufhin im Rahmen eines Nachverfahrens der materielle Schaden gegenüber der hinter den Behandlern stehenden Haftpflichtversicherung aufgezeigt, um mit dieser die weiteren Schäden angesichts des Ergebnisses des Ausgangsverfahrens im Regelfall einvernehmlich zu regulieren. Im streitgegenständlichen Fall konnte man sich auf einen erfreulichen Betrag in Höhe von weiteren 15.000,00 € einigen, was in Anbetracht des Lebensalters unseres Mandanten im Zeitpunkt der rechtswidrigen Koloskopie (70 Jahre) einen äußerst adäquaten Vergleich darstellte.