Enter your keyword

Unterlassene Versorgung eines lebensgefährlichen Genickbruchs

Unterlassene Versorgung eines lebensgefährlichen Genickbruchs

Prozesserfolg vor dem Landgericht Fulda – Arzthaftung / Behandlungsfehler: Unterlassene Versorgung eines lebensgefährlichen Genickbruchs

Diesem Prozesserfolg lag ein Sachverhalt zugrunde, bei welchem unser Mandant einen schwerwiegenden Arbeitsunfall erlitt. Konkret stürzte dieser aus einer Höhe von ca. 8 m durch ein marodes Dach auf einen Hallenboden. Mit lebensgefährlichen Verletzungen wurde er daraufhin in das Haus des beklagten Klinikums gebracht. Dort kam es zu zahlreichen Eingriffen, wobei jedoch eine Fraktur im Bereich der Halswirbelsäule übersehen und entsprechend nicht behandelt wurde. Nach den unzureichenden Eingriffen wurde die Mobilisierung aufgenommen, so dass unser Mandant über längere Zeit mit einem unversorgten Genickbruch umherlaufen konnte. Erst nach ca. einer Woche wurde die Fraktur im Halswirbelbereich operativ versorgt, welche jedoch, nach späterer Verbringung in ein BG-Klinikum, erneut zu behandeln war. So wurde dort eine Rotationsfehlstellung der osteosynthetisch zusammengeführten Frakturenden festgestellt.

Bei Scheitern von vorgerichtlichen Einigungsmöglichkeiten wurde die Klage hin zum Landgericht Fulda erhoben. Dort fand ein früher erster Termin statt, d.h. ein solcher, zu dessen Zeitpunkt noch kein Sachverständigengutachten vorlag. Die Angelegenheit wurde mit der Kammer des Landgerichts erörtert, wobei seitens der Richter auf Beweisschwierigkeiten in Bezug auf den eingetretenen Dauerschaden wegen des vorangegangenen, schweren Unfalls aufmerksam gemacht wurde. Die Parteien einigten sich daraufhin auf einen Vergleich in Höhe 10.000,00 €.

Anmerkungen von RA Gilsbach:
In arzthaftungsrechtlichen Angelegenheiten entspricht es dem Regelfall, dass vor einem Termin zur mündlichen Verhandlung zunächst ein Sachverständigengutachten gemäß § 358a ZPO eingeholt wird. Dies bedeutet, dass vor einem Aufeinandertreffen der Parteien vor Gericht im Regelfall auch ein längerer Zeitraum vergeht. Im Gegebenen war es daher sachdienlich, die Angelegenheit bereits in einem frühen ersten Termin mit den Parteien zu erörtern, woraufhin ein vernünftiger Vergleich zwischen diesen geschlossen werden konnte. So war für uns bereits voraussehbar, dass bei alternativem Verfahrensfortgang erhebliche Schwierigkeiten in Bezug auf die von uns zu beweisende Ursächlichkeit zwischen dem eingetretenen Gesundheitsschaden und der ebenfalls noch zur beweisenden Fehlbehandlung bestanden.